BuS-Betreuung: BGW verschärft Fristeinhaltung zur Fortbildungspflicht

Sehr geehrte Unternehmerin, sehr geehrter Unternehmer,

Sie haben sich für die alternative betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung entschieden.

Gemäß DGUV Vorschrift 2 Anlage 3 Nr. 2 „Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen“ müssen Sie im Anschluss an jede Maßnahme jährlich oder im Abstand von höchstens 5 Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.

Wenn Sie die regelmäßige Fortbildungsverpflichtung nicht einhalten, können Sie nicht mehr an der alternativen Betreuung teilnehmen und müssen der BGW eine Regelbetreuung nachweisen.

Die BGW wird künftig eine Überschreitung der Fristen nicht mehr zulassen. Die DGUV Vorschrift 2 ermöglicht mit der 5-Jahresfrist bereits einen sehr langen Zeitraum zur Teilnahme an den Fortbildungen der alternativen Betreuung.

Falls Sie aktuell bereits die Frist überschritten haben, können Sie bis zum 31.03.2026 fällige Schulungen bei uns nachholen.

Ab dem 01.04.2026 gilt dann ausschließlich die oben beschriebene maximale 5-Jahresfrist.

Daher empfiehlt die BGW künftig bereits 4 Jahre nach Ihrer letzten Schulungsteilnahme, eine Fortbildung zu buchen.

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